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Der Verpackungs-Ratgeber von Bähr Verpackung

13.01.26

PPWR

PPWR: Pflichten und Fristen für Unternehmen

 

Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Stand: 12. August 2026  —  BÄHR Verpackung

Die PPWR ist Bestandteil des „EU Green Deal“ und steht für Packaging and Packaging Waste Regulation. Es ist ein einheitliches europäisches Gesetz, das den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen reguliert, um Verpackungsmüll zu reduzieren, Mehrwegprodukte und hochwertiges Recycling zu fördern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken.

Die PPWR ist am 11.02.2025 in Kraft getreten und gilt ab dem 12.08.2026 in allen 27 Mitgliedsstaaten der EU in mehreren Stufen. Sie gilt ausschließlich für Verpackungen – nicht für Verpackungsmaterial (Definition siehe unten). Die wichtigsten Punkte sind:

Das Wichtigste in Kürze

  • Was: eine EU-Verordnung, die Verpackungen und Verpackungsabfälle europaweit einheitlich regelt – unmittelbar geltendes Recht, ohne nationalen Umsetzungsspielraum.
  • Seit wann: in Kraft seit 11.02.2025, die meisten Pflichten gelten ab dem 12.08.2026.
  • Wen betrifft es: jeden Wirtschaftsakteur in der Verpackungskette – Erzeuger, Importeur, Lieferant, Vertreiber und Hersteller.
  • Was ändert sich: Schadstoffgrenzwerte, Kennzeichnungspflichten, Dokumentationspflichten, steigende Recycling- und Recyklatquoten sowie eine Leerraumgrenze bei Versandverpackungen.

Der Zeitplan: Diese Fristen sollten Sie kennen

Ab 12.08.2026

Es gelten maximale Schadstoffwerte für Verpackungen, eine Kennzeichnungspflicht des Erzeugers sowie besondere Dokumentationspflichten. Zudem gilt: Verpackungen für den elektronischen Handel gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 8, die – bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen – typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sind bereits vom Produzenten oder Importeur systembeteiligt.

Ab 12.08.2028

Verpackungen müssen mit EU-weit einheitlichen Piktogrammen zur Materialzusammensetzung gekennzeichnet werden. Bestimmte Informationen müssen zusätzlich über einen QR-Code oder digitalen Datenträger abrufbar sein.

Ab 01.01.2030

Je nach Stoffgruppe gelten bis zu 100 % Recyclingfähigkeit und Mindestrecyclingquoten. Zudem muss die Leerraumquote bei Versand- und Transportverpackungen auf unter 50 % gesenkt werden.

Ab 2035

Sammelquote, Recyclinganteil und Mindesteinsatz von Recyklaten steigen weiter an.

Vorab ist zu klären, wie eine Verpackung definiert wird und wie sie sich von Verpackungsmaterial unterscheidet, denn die PPWR bezieht sich ausschließlich auf Verpackungen. Für Unternehmen ist diese Unterscheidung wichtig, um zu bestimmen, wer in der Lieferkette als Erzeuger gilt.

Verpackung oder Verpackungsmaterial?

1. Die Verpackung (Das fertige System)

Eine Verpackung ist laut PPWR ein funktionelles Endprodukt. Es spielt keine Rolle, aus wie vielen und aus welchen Rohstoffen sie besteht. Entscheidend ist, dass der Gegenstand in der Lage ist, in seinem Zustand Produkte aufzunehmen, zu schützen, sie zu handhaben, sie zu liefern oder zu präsentieren (z. B. vom Erzeuger zum Händler oder an den Endverbraucher). Sie besteht oft aus mehreren zusammengefügten Komponenten (z. B. eine Flasche inklusive Deckel und aufgeklebtem Etikett, ein fertig geformter Joghurtbecher, eine leere Pfandflasche, ein aufgerichteter und zusammengeklebter Versandkarton Luftpolsterversandtaschen mit Selbstklebeverschluss, aber auch Gegenstände wie Kleiderbügel, wenn sie mit der Ware verkauft werden). Fertige Kisten, Boxen oder Becher bekommen ihre finale Form bei der Produktion. Hier wird aus dem Verpackungsmaterial (z. B. Kunststoff, Holz, Papier) beim Verpackungsproduzenten eine Verpackung erstellt.

Anmerkung: Bei der Auslegung der Definition "Verpackung" vertreten die EU-Kommission und die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) aktuell unterschiedliche Ansichten. So definiert die ZSVR den Begriff Verpackung anders als die EU-Kommission. Gemäß EU-Kommission ist bereits ein flachliegender Karton, Stretchfolie, Umreifungsband etc. eine Verpackung, während die in Deutschland zuständige Behörde (ZSVR) wie oben beschrieben definiert.

Wir richten uns aktuell nach den Vorgaben der in Deutschland zuständigen Behörde ZSVR und ab dem 12.08.2026 nach dem Verpackungs-Durchführungs-Gesetz (VerpackDG). Wir empfehlen Ihnen, sich ebenfalls nach den Vorgaben der deutschen Überwachungsbehörde zu richten. Sollte die ZSVR ihre Auslegung der EU-Kommission anpassen, werden wir die geänderten Vorgaben umgehend umsetzen.

2. Das Verpackungsmaterial (Der Rohstoff / Das Halbzeug)

Verpackungsmaterial ist der Werkstoff oder das Ausgangsprodukt, aus dem eine Verpackung hergestellt wird. Es besitzt für sich genommen noch keine umschließende oder schützende Funktion für ein Produkt. Aus einzelnen Verpackungsmaterialien wird durch Falten oder Zusammenführen mehrerer Komponenten in dem Moment eine Verpackung, in dem das Verpackungsmaterial um das Produkt gewickelt wird oder die Verpackung befüllt wird. Hier gilt das verpackende oder abfüllende Unternehmen als Produzent der Verpackung und trägt die PPWR-Pflichten entsprechend seiner Rolle als Erzeuger.

Gemäß der deutschen Behörde ist demnach Umreifungsband, Stretchfolie, flachliegende Kartons, Papierrollen und -formate kein Verpackungsmaterial im Sinne der PPWR. Anders sieht es die EU-Kommission. Wir empfehlen Ihnen, sich nach den Vorgaben der deutschen Überwachungsbehörde zu richten.

Das entscheidende Kriterium in der Praxis ist, ob der betreffende Artikel bereits die Funktion und die finale Form einer vollständigen Verpackung hat oder ob er noch ergänzt oder verändert werden muss, bis er die Funktion einer Verpackung erfüllen kann.

Wenn das geklärt ist, muss die eigene Rolle als „Wirtschaftsakteur“ bestimmt werden.

Der Gesetzgeber hat dazu zentrale Gruppen von Wirtschaftsakteuren definiert. Jede dieser Gruppen trägt eine eigene, rechtlich bindende Verantwortung dafür, dass Verpackungen die neuen EU-Standards erfüllen.

Die fünf Wirtschaftsakteure der PPWR

Die wichtigsten Wirtschaftsakteure sind:

Erzeuger Importeur Lieferant Vertreiber Hersteller
1

Erzeuger

Der Erzeuger stellt die Verpackungen her, lässt Verpackungen für sich herstellen oder verpackt Dinge in Verpackungen für andere. Er hat die Verantwortung für das Design, die Stoffzusammensetzung, die spätere Verpackungsminimierung und die gesetzliche Konformität. Er muss Dokumentationen bereithalten und Konformitätserklärungen erstellen. Sein Name muss auf den Verpackungen stehen. Es gibt nur einen Erzeuger der Verpackung in der Wirtschaftskette. Wenn der Erzeuger sein verpacktes Produkt selbst vermarktet und in Verkehr bringt, also an Endabnehmer, Vertreiber oder Zwischenhändler verkauft, ist er gleichzeitig Hersteller.

2

Importeur

Der Importeur ist ähnlich gestellt wie der Erzeuger, allerdings produziert er nicht selbst, sondern importiert die Verpackung oder verpackte Produkte aus einem Drittland. Auch er hat die Verantwortung für das Design, die Stoffzusammensetzung, die Verpackungsminimierung und Konformität der Verpackung gemäß PPWR. Deshalb muss er ebenfalls technische Dokumentationen bereithalten und Konformitätserklärungen ausstellen. Wenn er das Produkt selbst vermarktet, ist er gleichzeitig Hersteller.

3

Lieferant

Der Lieferant produziert oder liefert Verpackungen oder einzelne Verpackungselemente (z. B. Kartonagen, Packband, Folie, etc.) an Erzeuger oder Hersteller nach deren Vorgabe. Er ist für die Weitergabe von Informationen (z. B. Materialdaten) in der Lieferkette verantwortlich und stellt auf Anforderung eine technische Dokumentation für die von ihm gelieferten Artikel bereit.

4

Vertreiber

Der Vertreiber (Händler) ist derjenige, der eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt innerhalb der EU handelt oder auf dem Markt bereitstellt, ohne dass er Erzeuger, Hersteller oder Importeur ist. Er fungiert zwischen Hersteller, Erzeuger, Importeur und Endkunde. Er muss sicherstellen, dass die vorgelagerten Wirtschaftsakteure ihre Vorgaben zur PPWR eingehalten haben und lässt sich die Konformität vom Vorlieferanten bestätigen.

5

Hersteller

Der Hersteller bringt ein Produkt in einer Verpackung (befüllt) auf den Markt. Gemeint ist nach PPWR nicht der Hersteller der Verpackung, sondern der Inverkehrbringer des Produktes, das verpackt ist. Der Hersteller zahlt die EPR-Gebühren und trägt die Kosten und Verantwortung für das spätere Recycling. In Deutschland ist das die Teilnahme und der Beitrag zu einem Dualen System. Es muss mindestens einen Hersteller in der Kette geben. Es kann auch mehrere Hersteller in der Kette geben. Ein Hersteller kann gleichzeitig Erzeuger, Importeur oder Vertreiber sein. Wer Produkte verpackt und unter eigenem Namen/Marke in den Verkehr bringt ist Hersteller. Wer verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, kann ebenfalls als Hersteller gelten.

Ausnahmen bilden die Verpackungen für den elektronischen Handel gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 8, die bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen.

In diesem Fall ist der Produzent der Verpackung gleichzeitig Hersteller und Erzeuger und muss diese Verpackungen lizenzieren.

Ist ein Kleinstunternehmen im Sinne der EU-Definition ein Erzeuger, kann er die Rolle des Erzeugers an den vorgelagerten Wirtschaftsakteur der Verpackung weitergeben. Das setzt allerdings voraus, dass er tatsächlich Verpackungen erworben hat und nicht Verpackungsmaterialien, aus denen er selbst erst die eigentliche Verpackung herstellt.

Die PPWR stellt wie vorher das VerpackG auf die Tätigkeit des "Inverkehrbringens" eines verpackten Produktes ab. Wer das verpackte Produkt erstmals in der EU auf den Markt bringt, handelt als Erzeuger und gleichzeitig als Hersteller und trägt somit die volle Verantwortung für die Verpackung.

Praktische Hinweise:

Verpackungen, die vor dem 12.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, dürfen regulär auch nach dem Stichtag verwendet und Waren darin verpackt und ausgeliefert werden. Ebenso dürfen aus Verpackungsmaterial, das vor dem 12.8.2026 erworben wurde, auch nach dem Stichtag Verpackungen hergestellt werden, die dann allerdings unter die PPWR-Richtlinien fallen. Wir empfehlen, am 11.8.2026 eine Inventur der Verpackungen durchzuführen.

Das Bedrucken von bislang unbedruckten Verpackungen, wie z. B. Beuteln oder Kartonagen ist aufwändig, teuer und manchmal gar nicht möglich. Eine Kennzeichnung würde in diesem Fall zumeist auf dem Etikett oder dem Versandlabel erfolgen. Eine Kennzeichnung kann auch auf dem Umkarton, dem Palettenschein oder dem Versanddokument (Lieferschein) erfolgen.

Alle Details zur PPWR als PDF

Unsere vollständige PPWR-Übersicht mit allen Definitionen, Wirtschaftsakteuren, Fristen und rechtlichen Einordnungen – zum Nachlesen und Weitergeben.

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Die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt und dienen der allgemeinen Orientierung. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine rechtssichere Einschätzung Ihrer individuellen Situation empfehlen wir die Konsultation einer entsprechenden Fachberatung.