Friedrich Bähr GmbH & Co. KG, Bremen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Stand 03. Juni 2026
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 1 Geltungsbereich
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Friedrich Bähr GmbH & Co. KG (im Folgenden Verkäufer genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen (AGB).
2. Diese AGB gelten auch für sonstige Verträge mit dem Verkäufer und für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
3. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (im Folgenden Käufer genannt) oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot an Unternehmer
1. Der Verkäufer bietet Produkte ausschließlich an Unternehmer an, die die Waren oder Leistungen für ihren selbstständigen, beruflichen oder gewerblichen oder für ihre behördliche oder dienstliche Tätigkeit beziehen. Die Angebote des Verkäufers richten sich ausdrücklich nicht an Verbraucher.
2. Diese AGB sind daher unter diesem Gesichtspunkt insbesondere auszulegen.
§ 3 Angebot und Zustandekommen des Vertrags
1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Angebote und Darstellungen auf unseren Internetseiten stellen keine verbindlichen Vertragsangebote, sondern nur Aufforderungen an den Käufer dar, seinerseits ein Angebot aufgrund dieser Darstellungen abzugeben.
2. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen annehmen.
3. Der Vertrag kommt zustande durch Annahmeerklärung in Textform (z. B. E-Mail) oder durch Erbringung der Leistung.
4. Beratungen und mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den vorliegenden Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus Ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
5. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, von diesen AGB abweichende mündliche Abreden zu treffen.
6. Angaben vom Verkäufer zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Im Übrigen wird auf § 8 Nr. 9 verwiesen.
7. Der Verkäufer ist berechtigt, auf den gelieferten Verpackungsmitteln branchenübliche Firmenzeichen, Kennzeichnungen (z. B. Recycling-Symbole oder Herstellernummern) sowie Produktdaten anzubringen, sofern dies den Vertragszweck oder das optische Erscheinungsbild für den Käufer nicht erheblich beeinträchtigt. Eine hiervon abweichende Lieferung neutraler Verpackungsmittel bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
8. Der Verkäufer behält sich das Eigentum sowie sämtliche gewerblichen Schutz- und Urheberrechte an allen von ihm abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen vor. Der Käufer darf diese ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder Dritten zugänglich machen noch selbst verwerten. Führen die Verhandlungen nicht zum Vertragsschluss, sind diese Unterlagen auf Verlangen vollständig zurückzugeben und Kopien zu vernichten. Soweit dem Käufer Werkzeuge, Klischees oder Modelle anteilig in Rechnung gestellt werden, verbleiben diese im Eigentum des Verkäufers und dienen ausschließlich der Ausführung von Aufträgen des Käufers. Werden diese Gegenstände vom Käufer voll bezahlt, geht das Eigentum auf den Käufer über; der Verkäufer verwahrt diese Gegenstände in diesem Fall unentgeltlich für den Käufer auf.
9. Der schriftliche Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt alle Abreden der Vertragsparteien zum Gegenstand des Vertrages vollständig wieder, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen wurden. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Individuelle Vereinbarungen der Vertragsparteien – einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden – haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 4 Preise
1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen oder kaufmännischen Bestätigungsschreiben aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk, zuzüglich Verpackung, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
2. Eine Kürzung der Rechnung ist nicht zulässig. Sofern der Käufer gesetzlich verpflichtet ist, wird er die Produkte entsprechend kennzeichnen und/ oder die Registrierung und Beteiligung an einem Rücknahmesystem für gebrauchte Verpackungen auf eigene Verantwortung und Kosten selbst durchführen.
3. Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier (4) Monate, ist der Verkäufer bei nachweisbaren Veränderungen der Rohstoff-, Energie-, Logistik- oder Lohnkosten berechtigt, den Preis anzupassen. Die Preisanpassung erfolgt im Verhältnis der Veränderung des Faktors, der zu der Erhöhung führt. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 % des ursprünglich vereinbarten Netto-Preises, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung der Preiserhöhung ausgeübt werden.
4. Veranlasst der Käufer nach der Genehmigung von Produktions- oder Druckvorlagen Änderungen des Auftrags, trägt er die hierdurch entstehenden Mehrkosten. Dies gilt auch für nachweisbare Kosten eines dadurch verursachten Maschinenstillstands, es sei denn, der Käufer weist nach, dass dem Verkäufer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 5 Zahlungen und pauschale Schadenersatzverpflichtungen des Käufers bei Nichterfüllung
1. Rechnungsbeträge sind, falls durch eine Mahnung der Verzug nicht früher eintritt, innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes in Textform vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit zu verzinsen.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
3. Bei Berechnung nach Kilo wird brutto für netto berechnet. Dieses gilt speziell für Rollenware, bei denen Hülsen und Verpackungen nicht abgezogen werden können.
4. Tritt der Verkäufer wegen Zahlungsverzugs oder aus sonstigen vom Käufer zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurück, kann er einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
5. Die Verzugszinsen betragen neun (9) Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Verzugsschadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten
6. Befindet sich der Käufer in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, eine gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR zu verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Pauschale ist auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Darüber hinausgehende, tatsächlich entstandene Mahnkosten (z. B. Porto) können gesondert geltend gemacht werden.
7. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, aus dem der Verkäufer seinen Zahlungsanspruch herleitet.
§ 6 Lieferung und Lieferzeit
1. Lieferungen erfolgen ab Werk.
2. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3. Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, insbesondere dann, wenn, die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
5. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen und berechtigen nicht zur Rechnungskürzung.
6. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen, Streiks, behördliche Maßnahmen, Rohstoffmangel) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch bei ausbleibender oder verspäteter Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung in Textform (z. B. per E-Mail) gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag auftreten.
7. Kommt der Käufer mit der Bereitstellung von Druckdaten, Dateien, Skizzen oder sonstigen Mitwirkungspflichten in Verzug, ist der Verkäufer nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz nach Maßgabe von § 5 Ziffer 4 zu verlangen. Der Käufer garantiert, dass die dem Verkäufer zur Verfügung gestellten Daten und Vorlagen frei von Rechten Dritter sind. Er stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer diesbezüglichen Verletzung von Schutzrechten (z. B. Urheber- oder Markenrechte) im vollen Umfang frei. Im übrigen gilt § 9.
8. Erfolgen keine oder nicht termingerechte Abrufe, ist der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, Teilmengen zu berechnen, Verzugsschaden insbesondere Lagerkosten geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatzansprüche nach § 5 Nr. 9 geltend zu machen.
9. Bei der Lieferung palettierter Ware hat der Besteller dem Verkäufer Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat oder deren Wert zu ersetzen. Zur Abrechnung des Palettenverkehrs führt der Verkäufer für den Käufer ein Palettenkonto nach Maßgabe der vom Käufer quittierten Versandbelege. Alle nicht oder beschädigt zurückgegebenen Paletten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
§ 7 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bremen.
2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers, soweit nicht anders vereinbart ist.
3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z. B. Maschinenaufstellung, Einweisung, Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat.
4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände (mindestens 2,00 EUR pro Palette) pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
5. Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
- a) die Lieferung abgeschlossen ist und
- b) der Verkäufer dies dem Käufer unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 7 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, oder
- c) seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Käufer mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind, und
- d) der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
7. Der Besteller hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Waren sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse zu prüfen und mitzuteilen, ob diese ordnungsgemäß, druckreif oder fertigungsreif sind. Die Gefahr etwaiger Fehler diesbezüglich geht mit der Druckreiferklärung oder Fertigungsreiferklärung auf den Besteller über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich anschließenden Fertigungsvorgang entstehen.
§ 8 Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme oder bei Maschinen spätestens ab Inbetriebnahme.
2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Textform zugegangen ist. Wird ein Mangel gerügt ist auf Verlangen des Verkäufers der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden sofern der Verkäufer nicht die Abholung veranlasst. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges, sofern der Käufer die Rückholung veranlasst und bezahlt hat; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Stellt sich heraus, dass der bezeichnete Mangel nicht vorliegt oder der Verkäufer nicht für den Mangel einzustehen hat, ist der Käufer verpflichtet, alle Kosten im Zusammenhang mit der unberechtigten Mangelrüge dem Verkäufer zu erstatten.
3. Solche Schäden, die bei der Annahme des Gutes äußerlich erkennbar waren, sind dem Frachtführer oder Spediteur sofort anzuzeigen und schriftlich auf den Frachtpapieren zu vermerken.
4. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, sofern der Verkäufer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war; die hierfür anfallenden Kosten trägt der Käufer. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
5. Soweit Mängel an Bauteilen oder Materialien von Dritt-Herstellern vorliegen, die der Verkäufer nicht selbst bearbeitet hat, kann der Verkäufer dem Käufer seine eigenen Gewährleistungsansprüche gegen den Dritt-Hersteller abtreten. Der Käufer kann Ansprüche gegen den Verkäufer wegen dieser Mängel erst dann geltend machen, wenn eine außergerichtliche Inanspruchnahme des Dritt-Herstellers erfolglos geblieben ist. Die primäre Gewährleistungspflicht des Verkäufers bleibt hiervon im Übrigen unberührt.
6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7. Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
8. Die Druckqualität von fortlaufend angebrachten Recyclingzeichen stellt keinen Reklamationsgrund dar.
9. Produktionsbedingte Abweichungen bezüglich Maßhaltigkeit und Liefermenge sind nach den Maßgaben der jeweiligen Prüf- und Bewertungsklauseln der GKV (Gesamtverband Kunststoffverarbeitender Industrie) und der Papier- und Pappenindustrie kein Reklamationsgrund. Der Verkäufer ist bemüht, die Bestellmengen einzuhalten, jedoch müssen Mehr- oder Minderlieferungen in folgendem Umfang akzeptiert werden:
| Bei Polyäthylenprodukten | |
| bis 500 kg | +/- 20 % |
| ab 500 kg | +/- 10 % |
| Bei Papier- und Kartonagenartikel | |
| bis 500 Stück | +/- 20 % |
| bis 3.000 Stück | +/- 15 % |
| über 3.000 Stück | +/- 10 % |
| Bei allen anderen Artikeln | +/- 10 % |
§ 9 Schutzrechte
1. Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 9 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
2. Der Käufer allein trägt die Verantwortung für die von ihm in Auftrag gegebenen Produkte. Sofern bei der Auftragsvergabe Patent-, Lizenz- oder Urheberrechte verletzt werden, haftet dieser in vollem Umfang und hat den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter frei zu stellen. Werden von Dritten die Verletzung von Schutzrechten behauptet ist der Verkäufer berechtigt, die Produktion bis zu einer gerichtlichen Entscheidung einzustellen oder vom Vertrag zurück zu treten. Verzögert sich die Produktion, ist eine Preisanpassung nach § 4 Nr. 3 möglich. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, mögliche Schutzrechtsverletzungen Dritter bei Vorgaben durch den Käufers zu überprüfen.
3. Soweit Schutzrechtsverletzungen durch Produkte oder Komponenten von Dritt-Herstellern verursacht werden, die der Verkäufer unverändert weiterverkauft hat, kann der Verkäufer dem Käufer seine eigenen Ansprüche gegen den Dritt-Hersteller oder Vorlieferanten abtreten. Der Käufer wird vor einer gerichtlichen Inanspruchnahme des Verkäufers versuchen, diese Ansprüche außergerichtlich gegen den Dritt-Hersteller durchzusetzen. Die primäre Haftung des Verkäufers bleibt hiervon unberührt.
§ 10 Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz wegen Verschuldens
1. Der Verkäufer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf – sog. Kardinalpflichten) ist die Haftung des Verkäufers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
3. Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
5. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus den zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
2. Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
3. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (gemäß § 11 Ziffer 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Verkäufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.
8. Freigabeklausel: Übersteigt der realisierbare Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten die offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10 % (bzw. 50 % des Nennwerts der abgetretenen Forderungen), ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
9. Verwertungsfall: Der Verwertungsfall tritt ein, wenn der Käufer trotz Fälligkeit und Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder seine Zahlungen allgemein einstellt. Im Verwertungsfall erlischt das Recht des Käufers zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung und zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
§ 12 Datenschutz
Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten des Käufers (insbesondere Name, Anschrift, Kontaktdaten, Zahlungs- und Bestelldaten) ausschließlich zur Vertragsanbahnung, -durchführung und -abwicklung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. c DSGVO. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. Spediteure, Kreditinstitute). Weitergehende Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu den Betroffenenrechten, sind abrufbar unter: https://www.baehr-verpackung.de/datenschutzerklaerung/
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist Bremen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
2. Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
3. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
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